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Arbeitsverhältnisse, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitskonflikte, Kündigungen, Abfindungen, Entschädigungen und Behebung von Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

Delovno razmerje

Das Arbeitsrecht regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern (den Mitarbeitern).Zugleich aber betrifft das Arbeitsrecht auch sonstige Verhältnisse, beispielsweise die Verhältnisse zwischen den Arbeitnehmern (Gewerkschaften, Schutz vor Mobbing u. Ä.), Verhältnisse gegenüber dem Staat.Das Arbeitsrecht und die Arbeitnehmerrechte sind in unterschiedlichen Staaten und Zeiträumen unterschiedlich, des Weiteren ist auch die Auffassung (von Arbeitgebern und Arbeitnehmern) der Arbeiterrechte mit Bezug auf die Tatsache, ob es sich um ein günstiges Wirtschaftswachstum in dem Sektor handelt oder nicht.

Ungeachtet dessen aber gibt es ein Minimum an Arbeiterrechten, die durch die Verfassung der Republik Slowenien, das slowenische Gesetz über die Arbeitsverhältnisse (ZDR) und sonstige Vorschriften aus dem Bereich des Arbeitsrechts gewährt werden.Des Weiteren ist das Arbeitsrecht stark mit den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation auf internationaler Ebene verflochten und mit unterschiedlichen Tarifverträgen auf Staatsniveau.Auf der Ebene des Unternehmens treten zumindest bei größeren Wirtschaftsgesellschaften zur Regelung der Beziehungen innerhalb der Gesellschaft häufig sog. Unternehmens-Tarifverträge auf.Jede Gesellschaft bzw. das gesamte Unternehmen regelt die arbeitsrechtliche Materie anders.

Kleinere Gesellschaften (auch im Lichte der Privilegien, die den kleineren Gesellschaften mit weniger als 20 Mitarbeitern durch das slowenische Gesetz über die Arbeitsverhältnisse (ZDR) verliehen werden) regeln die Verhältnisse gegenüber den Arbeitnehmern in der Regel  flexibler (was auch zu unterschiedlichen grenzwertigen Situationen führen kann) als größere Gesellschaften, die üblicherweise über eine beträchtliche Anzahl an Regelwerken, Kodexen, Firmenpolitiken, Strategien und Ähnliches verfügen.Somit greifen diese Rechtsakten des Arbeitgebers in die arbeitsrechtlichen Verhältnisse zwischen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern ein, schwerpunktmäßig innerhalb der zwingenden Vorschriften (im Sinne des slowenischen Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse (ZDR) und der Verfassung der Republik Slowenien), gelegentlich außer außerhalb der Angeführten.

Mandanten benötigen in der Regel die Rechtshilfe eines Rechtsanwaltes bei der Regelung der Arbeitsverhältnisse vor, während oder nach dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses bzw. nach dessen Auflösung.Die Rechtshilfe ist auf den Vorschlag von bestimmten Lösungen ausgerichtet, die den Mandanten eine optimale Lösung deren Fragen und Probleme bieten.Arbeitskonflikte können außer der Lösung auf gerichtlichem Wege (Klage am Arbeitsgericht) auch mit Hilfe von anderen Alternativen gelöst werden.

Den Mandanten steht auch die Intervention der Arbeitsaufsichtsbehörde zur Seite, es können aber auch Treffen und Vereinbarungen mit den Gewerkschaften oder einer sonstigen Organisation stattfinden, wo beide Parteien zur Lösung des rechtlichen oder tatsächlichen Problems in alternative Lösungen der Streitigkeiten einwilligen.Bleibt der Erfolg bei den alternativen Formen zur Lösung der Streitigkeiten aus, so bleibt dem Arbeitnehmer noch die Klage am Arbeitsgericht (für öffentliche Angestellte davor noch die Kommission für Beschwerden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Regierung).Das Angeführte wird von dem Arbeitnehmer (selbst oder mit Hilfe eines Rechtsanwaltes) gegen den Arbeitgeber eingereicht, aber auch der Arbeitgeber kann (selbst oder mit Hilfe eines Rechtsanwaltes) eine Klage gegen den Arbeitnehmer einreichen.Die Rechtshilfe wird im Rechtsanwaltsbüro bei der Verwirklichung und dem Verständnis von Rechten und auch Pflichten angeboten.Bei den juristischen Ratschlägen und der Rechtshilfe stützen sich der Rechtsanwalt Dr.Franci Ježek und der Rechtsanwalt Gorazd Snoj auf die geltende Rechtsprechung aus dem Bereich des Arbeitsrechts.

In Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer (schadensrechtlich) auch den Staat verklagen, wenn dieser den laut Verfassung der Republik Slowenien (URS), dem slowenischen Gesetz über die Arbeitsverhältnisse (ZDR) vorgesehenen Kriterien, Maßstäben und Verfahren nicht nachgekommen ist.Des Weiteren liegt eine Schadenersatzverpflichtung bei Nichtausübung der unterzeichneten und ratifizierten Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation vor.Die Verantwortung des Staates ist auch dann gegeben, wenn die Verordnungen der Europäischen Kommission, sei es die EU-Richtlinien (deren Übergangszeitraum – vacatio legis – abgelaufen ist) seitens des Staats nicht implementiert oder nicht berücksichtigt wurden


Siehe auch:

Arbeitsverhältnisse - Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Entschädigungen, Vergleiche und Versicherungsleistungen
Erbfolge, Erbschaften, Testamente
Familienrecht und familiäre Verhältnisse
Gerechte Entschädigung für Unglücksfälle und Unfälle
Handelsrecht
Insolvenzrecht – Konkurs und Zwangsvergleich
Mediation, Vergleich und Streitschlichtung
Öffentliche Aufträge und öffentlich-private Partnerschaft
Ordnungswidrigkeiten – Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechte der Ausländer, der Personenstände und der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen
Sachenrecht – Immobilien- und Mobilienrecht
Schutz von Warenzeichen, Mustern, Lizenzen, Modellen
Sozialschutz und Rechte
Status und Regelung von Nichtregierungsorganisationen
Steuern, steuerliches Verfahrensrecht, materielles Recht, Steuerprüfungsverfahren und Transferpreise
Strafrecht und Strafverfahren
Urheberrecht – Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
Vertragsrecht
Verwaltungsrecht
Vollstreckung und Sicherstellung